Was passiert eigentlich mit dem Versorgungsausgleich, wenn der Ex-Partner verstirbt? Ist dann Schluss mit der vorgenommenen Kürzung oder wird weiterhin gekürzt?

 

Bei einer Ehescheidung werden entsprechend dem Versorgungsausgleichgesetzt (VersAusglG) alle in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften unter den Partnern hälftig geteilt, es sei denn, die Ehegatten hatten in einer notariellen Vereinbarung den Versorgungsausgleich bereits ausgeschlossen. Mit der Einreichung des Ehescheidungsantrages wird das Familiengericht von Amts wegen tätig und leitet alles Erforderliche zur Durchführung des Versorgungsausgleiches ein. Verstirbt der ausgleichsberechtigte Partner und hat nicht länger als 36 Monate Rentenansprüche des anderen bezogen, so wird auf Antrag des ausgleichspflichtigen, überlebenden Ehegatten dessen Rente nicht mehr gekürzt (§ 37 VersAusglG).

Oft ist es aber auch so, dass die ehemaligen Partner länger als drei Jahre voneinander geschieden sind und der Ausgleichsberechtigte erst zu einem späteren Zeitpunkt verstirbt. Hier empfinden die meisten Ausgleichspflichtigen es als unbillig, dass ihre Rente weiterhin gekürzt wird. Ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung, die vorgenommene Kürzung einzustellen, mündet in der Regel mit dem Hinweis auf den vorgenannten § 37 VersAusglG (die ausgleichsberechtigte Person hat länger als 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich bekommen, so dass diese weiter gekürzt wird).

Damit muss man sich aber nicht abfinden. Es besteht nämlich auch nach mehr als 36 Monaten Rentenbezug aus dem Versorgungsausgleich, die Möglichkeit, diese Kürzung aufheben zu lassen.

Hierzu ist es erforderlich, dass der ausgleichspflichtige, überlebende Ehegatte beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Abänderung des im Ehescheidungsverfahren vorgenommenen Versorgungsausgleiches stellt. Dieses „Abänderungsverfahren“ nach § 51 VersAusglG führt letztlich dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte, sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018, XII ZB 624/15, Leitsatz, www.bundesgerichtshof.de).

So hat auch das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg von Berlin am 23.12.2019 entschieden (Gesch.-Z. 160 F 10357/19) in dem es die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung dahingehend abänderte, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet und der überlebende Ehegatte seine Rente künftig ungekürzt erhält.

Detlef Seeger
Rechtsanwalt

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